Stand: 27. September 2026

Kassenpflicht 2028.
Was jetzt zählt.

Der aktuelle Regierungsentwurf sieht eine elektronische Kassenpflicht und den digitalen Kassenbon ab 2028 vor. Noch ist das nicht geltendes Recht. Wir ordnen ein, was geplant ist und was bereits heute gilt.

Unabhängige Einordnung · verständlich zusammengefasst · laufend aktualisiert

GEPLANT

Vorgesehener Start

01/2028
laut Regierungsentwurfüber 100.000 €jährlicher Gesamtumsatz

Das Gesetzgebungsverfahren kann Details und Zeitpunkt noch verändern.

Das Wichtigste in 20 Sekunden

01

Regierungsentwurf liegt vor

Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetzgebungsverfahren noch abschließen.

02

Kassenpflicht ab 2028 geplant

Vorgesehen ist sie für Geschäfte ab 100.000 € jährlichem Gesamtumsatz – mit Ausnahmen.

03

Digitalbon soll Standard werden

Belege sollen digital bereitgestellt werden. Papier bleibt auf ausdrücklichen Kundenwunsch möglich.

Aktueller Stand

Planungssicherheit beginnt mit einer sauberen Trennung.

Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen. Danach soll ab 2028 eine Kassenpflicht für Geschäfte ab 100.000 Euro jährlichem Gesamtumsatz gelten. Wer weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr erzielt, soll ausgenommen sein; weitere Ausnahmen sind vorgesehen.

Wichtig: Auch ein vom Kabinett beschlossener Regierungsentwurf ist noch kein geltendes Gesetz. Details können sich im parlamentarischen Verfahren ändern.

Mitteilung der Bundesregierung lesen
Gilt bereits heute

Wenn Sie eine elektronische Kasse nutzen

  • ✓ Schutz durch eine zertifizierte TSE
  • ✓ Belegausgabe – digital oder auf Papier
  • ✓ Datenexport im DSFinV-K-Format
  • ✓ Meldung des Kassensystems über ELSTER
Offizielle Informationen des BMF
Für 2028 geplant

Wenn Sie bisher offen kassieren

  • → Elektronische Kasse für größere Betriebe
  • → Schwelle von 100.000 € Gesamtumsatz
  • → Manipulationsschutz und digitale Aufzeichnung
  • → Ausnahme bei weniger als 12.000 € Barumsatz geplant

Diese Punkte stammen aus dem Regierungsentwurf und sind noch nicht verbindlich.

Digitalbonpflicht geplant

Digital zuerst.
Papier auf Wunsch.

Zum 1. Januar 2028 soll die bisherige papierhafte Belegausgabepflicht durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Der Kassenbon soll dann grundsätzlich digital abrufbar sein – zum Beispiel per QR-Code, Download-Link oder im Kundenkonto.

Gesetzentwurf beim BMF ansehen
Kundendisplay einer Kasse mit QR-Code zum Abruf eines digitalen Belegs
Beispiel: Digitalen Kassenbon direkt per QR-Code abrufen
01

Digital bereitstellen

Der Beleg soll elektronisch abrufbar angeboten werden. Kundinnen und Kunden müssen ihn nicht zwingend mitnehmen.

02

Keine E-Mail-Pflicht

Als Wege nennt die Bundesregierung etwa QR-Code, Download-Link oder Kundenkonto. Die konkrete technische Ausgestaltung ist noch offen.

03

Papier bleibt möglich

Wer ausdrücklich einen Papierbeleg verlangt, soll ihn weiterhin erhalten. Papier wird damit zur Ausnahme, nicht vollständig verboten.

04

System jetzt prüfen

Fragen Sie, ob Ihre Kasse digitale Belege erzeugen, sicher bereitstellen und bei Bedarf weiterhin drucken kann.

Digitale Bezahloption

Geplant – aber noch ohne konkreten Zeitplan.

Die Bundesregierung will bei Geschäften des Alltags schrittweise echte Wahlfreiheit schaffen: Bargeld und mindestens eine digitale Zahloption sollen grundsätzlich angeboten werden. Eine bereits geltende allgemeine Pflicht ist das noch nicht.

Antwort der Bundesregierung lesen
Separates VorhabenNoch offen
Starttermin
Noch nicht festgelegt
Zahlverfahren
Noch nicht festgelegt – „digital“ bedeutet nicht automatisch eine bestimmte Kartenart
Ausnahmen
Noch nicht abschließend geregelt
Aktueller Kassenentwurf
Die veröffentlichte Maßnahmenliste enthält Kassenpflicht und Digitalbon, aber keine allgemeine Pflicht zur digitalen Zahlungsannahme

Nicht verwechseln: Der Digitalbon betrifft den Beleg. Die digitale Bezahloption betrifft die Art, wie Kundinnen und Kunden bezahlen.

Mitten im Arbeitsalltag

Wo Tempo und Übersicht zählen.

Ob voller Gastraum oder gut besuchtes Ladengeschäft: Eine Kassenlösung muss sich in Ihre Abläufe einfügen – nicht umgekehrt.

Servicekraft beim kontaktlosen Bezahlen in einem Restaurant
01
GastronomieSchnell am Tisch, klar im Tagesabschluss.
Modernes inhabergeführtes Einzelhandelsgeschäft
02
EinzelhandelVerlässlich kassieren, auch wenn es voll wird.
Kurzcheck

Wie groß ist Ihr Handlungsbedarf?

Vier Fragen, die Ihnen eine erste Orientierung geben. Keine Rechtsberatung – aber ein guter Ausgangspunkt.

01Liegt Ihr Jahresumsatz über 100.000 €?+

Dann könnten Sie nach dem derzeit bekannten Entwurf direkt betroffen sein.

02Arbeiten Sie noch mit einer offenen Ladenkasse?+

Dann wäre der Wechsel auf ein elektronisches System die größte Umstellung.

03Ist Ihre vorhandene Kasse TSE-fähig und gemeldet?+

Prüfen Sie TSE-Laufzeit, DSFinV-K-Export und ELSTER-Meldung.

04Kann Ihre Kasse Digitalbons bereitstellen?+

Prüfen Sie QR-Code, Download-Link oder Kundenkonto sowie den weiterhin möglichen Papierausdruck.

05Können Kundinnen und Kunden digital bezahlen?+

Noch besteht keine allgemeine Pflicht. Trotzdem lohnt es sich, Terminal, Gebühren und die Anbindung an Ihr Kassensystem frühzeitig zu prüfen.

Praktisch vorbereiten

Nicht irgendeine Kasse. Eine, die zu Ihrem Betrieb passt.

Wenn ein Wechsel ansteht, zählen neben den Vorschriften vor allem Ihre Abläufe: Anzahl der Artikel, Bedienplätze, mobile Bestellungen, Kartenzahlung und die gewünschte Unterstützung bei Einrichtung und Betrieb.

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Ohne Zeitdruck

So bereiten Sie sich sinnvoll vor.

1

Ist-Zustand aufnehmen

Umsatz, Barumsatz, Kassenart, TSE-Laufzeit und angebotene Zahlarten dokumentieren.

2

Anforderungen klären

Welche Funktionen brauchen Sie wirklich – heute und in den nächsten Jahren?

3

System vergleichen

Nicht nur Preis, sondern Digitalbon, Bedienung, Export und Support bewerten.

4

Sauber umstellen

Stammdaten vorbereiten, Mitarbeitende einweisen und die Meldung dokumentieren.

Häufige Fragen

Kurz und klar beantwortet.

Gibt es ab 2028 sicher eine Kassenpflicht?+

Noch nicht. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 23. September 2026 beschlossen. Verbindlich wird die Regelung erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Verkündung.

Gibt es heute schon eine Registrierkassenpflicht?+

Derzeit gibt es keine allgemeine Pflicht, überhaupt eine elektronische Registrierkasse zu verwenden. Wer eine elektronische Kasse einsetzt, muss jedoch die geltenden Anforderungen erfüllen.

Kommt eine Digitalbonpflicht?+

Der Regierungsentwurf sieht ab 1. Januar 2028 eine digitale Belegbereitstellung als Regelfall vor. Der Abruf soll beispielsweise per QR-Code, Download-Link oder Kundenkonto möglich sein. Ein Papierbeleg soll auf ausdrücklichen Wunsch weiterhin ausgegeben werden.

Braucht der Betrieb dafür meine E-Mail-Adresse?+

Nicht zwingend. Ein QR-Code oder Download-Link kann einen anonymen Abruf ermöglichen. Welche technischen Wege die endgültige Regelung genau verlangt oder zulässt, steht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.

Muss ich schon heute Kartenzahlung anbieten?+

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für alle Geschäfte und Gastronomiebetriebe besteht derzeit nicht. Die Bundesregierung plant schrittweise mindestens eine digitale Zahloption zusätzlich zu Bargeld; Zeitpunkt, konkrete Verfahren und Ausnahmen sind noch offen.

Ist die digitale Bezahlpflicht Teil des Kassengesetzes für 2028?+

Nach der veröffentlichten Maßnahmenliste des aktuellen Regierungsentwurfs nicht. Dort geregelt sind insbesondere Kassenpflicht und digitale Belegbereitstellung. Die digitale Bezahloption ist bislang ein separates politisches Vorhaben.

Was bedeutet TSE?+

Die Technische Sicherheitseinrichtung schützt die aufgezeichneten Kassenvorgänge vor nachträglicher Manipulation und versieht sie mit prüfbaren Signaturdaten.

Muss eine neue Kasse dem Finanzamt gemeldet werden?+

Ja. Seit Juli 2025 sind Anschaffung und Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme grundsätzlich innerhalb eines Monats elektronisch zu melden.

Sollte ich schon jetzt eine Kasse kaufen?+

Nicht allein aus Sorge vor einer noch nicht beschlossenen Regel. Eine frühzeitige Bestandsaufnahme und Beratung sind sinnvoll; der Kauf sollte zu Ihrem Betrieb und dem dann verbindlichen Rechtsstand passen.

Bereit für den nächsten sinnvollen Schritt?

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